Anerkennung FAQs
Welche Leistungen können anerkannt werden?
Es kann jede Leistung, welche das Curriculum vorschreibt durch gleichwertige Leistung(en) ersetzt werden. Dabei können lt. UG § 78 folgende Arten von Leistungen anerkannt werden:
- An der Universität Wien erbrachten positiven Prüfungsleistungen, welche:
- a) Nicht unter der entsprechenden Studienkennzahl der Musikwissenschaft aufscheint und für eben dieses Studium verwendet werden soll.
- b) In einem alten Studienplan der Musikwissenschaft absolviert worden sind und im aktuellen Curriculum verwendet werden kann.
Achtung! Leistungen, die unter einem falschen Studienplanpunkt (d.h. in einem falschen Modul) am Sammelzeugnis aufscheinen, müssen nicht anerkannt, sondern nur richtig zugeordnet werden. Sie können die Zuordnung selbst über U:SPACE vornehmen. Wenn Sie damit Probleme haben, wenden Sie sich an die StudienServiceStelle unter: ssst.musikwissenschaft@univie.ac.at - wenn Sie Zeugnisse, die Sie an einer anderen Universität, Musikuniversität, einem Konservatorium oder einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung erworben haben und für Ihr Studium der Musikwissenschaft verwenden wollen, positiv benotet oder als „mit Erfolg teilgenommen“ bewertet wurden und inhaltlich, sowie dem Umfang nach keinen wesentlichen Unterschied zu dem Studienplanpunkt des zu anerkennenden Studiums haben. Hingegen gelten Bezeichnungen wie z. B. "teilgenommen", "pass", "admitted", "attended" etc. nicht. Diese können nicht anerkannt werden.
- Praktika können nur anerkannt werden, wenn sie qualifizierte Tätigkeiten in einem der im Qualifikationsprofil des betreffenden Curriculums genannten Arbeitsfelder beinhalten. Tätigkeiten wie Betreuung der Garderobe, Kartenverkauf, Saalaufsicht etc. können nicht anerkannt werden. Es muss eine Bestätigung (mit Unterschrift) des Praktikumsgebers mit Beschreibung der Tätigkeit und Angabe des Umfanges (geleistete Arbeitsstunden) vorliegen. Pro 25 geleistete Arbeitsstunden wird ein ECTS-Punkt vergeben.
- Im Bachelorstudium kann ein Praktikum zu maximal 4 ECTS für das Modul PRX oder das Modul FRE anerkannt werden.
- Im auslaufenden Masterstudium können zwei Praktika im Umfang von max. je 5 ECTS für das Modul M17 anerkannt werden, im neuen Masterstudium im Umfang von je 2x5 ECTS für das Modul PRX.
Bitte beachten Sie, dass Praktika nur per Vorausbescheid (Vorgehensweise) anerkannt werden können. - Leistungen, die im Rahmen von ERASMUS oder Non-EU Student Exchange Programmen erbracht wurden.
- Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung.
Wie und wo stelle ich meinen Antrag auf Anerkennung?
- Füllen Sie den Antrag komplett aus. Achten Sie insbesondere darauf, dass auch das Feld der anzuerkennenden Module und ECTS ausgefüllt sind.
- Unterschreiben Sie den Antrag.
- Bei extern erbrachten Leistungen fügen Sie Ihrem Anerkennungsantrag alle nötigen Zeugnisse bei.
- Bei intern erbrachten Leistungen fügen Sie Ihrem Anerkennungsantrag das Sammelzeugnis bei, auf welchem Sie die anzuerkennenden Leistungen markiert haben.
- Senden Sie alle Dokumente von Ihrem U:Account im PDF-Format (kein JPG) zur Genehmigung an: anerkennungen.musikwissenschaft@univie.ac.at
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Ansuchens?
Gemäß § 78 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 idgF kann ein Anerkennungsverfahren bis zu acht Wochen dauern. In der Regel wird dieser Zeitraum unterschritten.
Wann scheinen die anerkannten Leistungen im Prüfungspass auf?
Der Bescheid wird vier Wochen nach der Übermittlung an Ihre u:net Adresse rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die anerkannten Leistungen in Ihrem elektronischen Prüfungspass und Ihrem Sammelzeugnis sehen.
Sollten Sie vorher auf Ihre Rechtsmittel verzichten, so wird der Bescheid per Datum des Rechtsmittelverzichts rechtskräftig und die Leistungen für Ihren elektronischen Prüfungspass und Ihr Sammelzeugnis freigeschalten. Sie können nach Erhalt des Bescheids jederzeit auf Ihre Rechtsmittel verzichten, indem Sie auf das Mail von uns wie folgt antworten:
Hiermit bestätige ich, (Vor- und Nachname), Matrikel-Nr.: (Nr.), dass ich über meine Rechtsmittel belehrt wurde und mit (Datum) auf diese verzichte.
Was mache ich mit dem Bescheid nach Beendigung des Studiums?
Bescheide sind von Verwaltungsbehörden erlassene Entscheidungen und sollten aus diesem Grund auch nach Ende des Studiums aufbewahrt werden.