Institutsordnung des Instituts für Musikwissenschaft der Universität Wien

§ 1. Die Organe des Instituts sind:
a) die Institutskonferenz,
b) der Institutsvorstand resp. die Institutsvorständin (IV).

§ 2. Die Institutskonferenz (IK)
(1) Der Institutskonferenz gehören an:
a) die am Institut tätigen Universitäts-ProfessorInnen (dzt. 4),
b) in selber Zahl Mitglieder aus dem Personenkreis der hauptamtlich am Institut tätigen UniversitätsdozentInnen sowie wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb (4),
c) in selber Zahl VertreterInnen der Studierenden (4),
d) ein/e VertreterIn des nichtwissenschaftlichen Personals,
e) ein/e VertreterIn der Projektmitarbeiter/innen,
f) als ständige Auskunftspersonen die dem Institut angehörigen Mitglieder der Studienprogrammleitung sowie der/die Gleichbehandlungsbeauftragte des Instituts.
g) Alle hauptamtlich am Institut tätigen MitarbeiterInnen und ProjektmitarbeiterInnen werden zur Institutskonferenz eingeladen. Weitere Universitätsangehörige (MitarbeiterInnen anderer Einrichtungen, Studierende) können mit einfacher Mehrheit der IK als Auskunftspersonen bzw. Gäste zugelassen werden, ggf. auch für einzelne Tagesordnungspunkte.

(2) Die VertreterInnen der unter b), d) und e) genannten Personengruppen werden von diesen, diejenigen der unter c) genannten Personengruppe durch die Studienvertretung für jeweils zwei Jahre nominiert. In diesen Gruppen ist die Vertretung durch Ersatzleute wie die Nachnominierung bei Austritten möglich. Im Fall von Vakanzen in der unter a) genannten Personengruppe gehen die Stimmen auf den/die dienstältesten ProfessorIn über. Der/die Vorsitzende der Institutskonferenz wird von der Institutskonferenz bei der konstituierenden Sitzung von den Mitgliedern der Institutskonferenz für die Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt. Ihm/ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Institutskonferenz in enger Zusammenarbeit mit dem/der IV. Er/sie beruft mindestens zweimal im Semester eine Institutskonferenz ein.

(3) Die VertreterInnen der unter b), d) und e) genannten Personengruppen wählen intern eine/n KuriensprecherIn sowie ggf. eine Stellvertretung. Diese Personen sind Ansprechpartner für alle Belange dieser Kurie und berufen bedarfsweise interne Versammlungen ein. Für die Studierenden übernimmt die gewählte Studienvertretung diese Aufgabe. Die KuriensprecherInnen können zugleich stimmberechtigte Mitglieder der IK sein, müssen es aber nicht.

(4) Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
1. Die Institutskonferenz tagt mindestens zweimal im Semester.
2. Das Quorum der IK ist erreicht, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und von den Personengruppen a), b) und c) jeweils mindestens 1 VertreterIn anwesend ist.
3. Die Abstimmungen sind auf Antrag geheim durchzuführen.

(5) Vorschläge zur Bestellung der Institutsleitung
1. Die IK schlägt den resp. die IV zur Bestellung vor; hiefür genügt eine einfache Mehrheit.
2. Die IK schlägt die Bestellung mindestens einer/s VertreterIn des resp. der IV vor; hiefür genügt eine einfache Mehrheit.
3. Der Termin für Abstimmungen für die resp. den IV beziehungsweise dessen resp. deren StellvertreterIn ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein den Mitgliedern der IK bekannt zu geben.
4. Das Ergebnis dieser Abstimmungen gilt als Meinungsäußerung des Instituts hinsichtlich des Rechtes der Institutsangehörigen auf Anhörung durch den/die LeiterIn der Organisationseinheit (Fakultät).

(6) Der IK obliegen darüber hinaus folgende Aufgaben, insbesondere:
1. Erstattung von Empfehlungen für alle Institutsangelegenheiten,
2. Beratungen über Stellungnahmen zu Institutsangelegenheiten, die im Hinblick auf die Bedeutung im Lehr-und Forschungsbetrieb beziehungsweise auf die damit zu erwartenden Kosten der resp. dem IV vorgelegt werden,
3. Empfehlung zur Bestellung und Abberufung des resp. der IV,
4. Diskussion des jeweiligen Entwicklungsplanes,
5. Diskussion des Institutsprofils,
6. Diskussion von Vorschlägen zu öffentlichen Ausschreibungen in Personalangelegenheiten,
7. Beratung bei Stellenbesetzungen, sofern hierfür vom Senat der Universität Wien nicht gesonderte Kommissionen eingesetzt werden,
8. Beratung bei der Besetzung der Funktion der Studienprogrammleiterin resp. des Studienprogrammleiters.
9. Auf Antrag eines Mitgliedes der Institutskonferenz können in allen Angelegenheiten Beschlüsse herbeigeführt werden.

(7) Die Mitglieder der Studienprogrammleitung informieren die Institutskonferenz laufend, d. h. auch außerhalb von Sitzungen, über ihre Tätigkeit und ihre Entscheidungen.

§ 3. Der Institutsvorstand resp. die Institutsvorständin (IV)
(1) Die Funktion des resp. der IV entspricht der im UG 2002 festgelegten Funktion des Leiters oder der Leiterin des Instituts/der „Subeinheit“.
(2) In Personalangelegenheiten sprechen der/die IV und der/die fachlich zuständige bzw. nahestehende VertreterIn aus der Personengruppe der Universitäts-ProfessorInnen gemeinsam gegenüber RektorIn und DekanIn eine Besetzungsempfehlung aus. Dazu werden diese von der Institutskonferenz bzw. von eigens eingesetzten Kommissionen des Instituts beraten (§ 2 Abs. 6 Nr. 7, § 4). Die Entscheidung ist unter Einbeziehung von Bewerbungsgesprächen zu treffen, es sei denn, die Kommission spricht sich mehrheitlich gegen deren Notwendigkeit aus.
(3) Der resp. die IV hat laufend, d. h. auch außerhalb von Sitzungen, Informationspflicht gegenüber der Institutskonferenz in allen das Institut bzw. die „Subeinheit“ betreffenden Belangen.

§ 4. Stellenausschreibungen und Personalentscheidungen
(1) Über bevorstehende Ausschreibungen am Institut informiert der/die IV alle Institutsmitglieder ggf. auch außerhalb von Sitzungen der IK zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
(2) Im Falle von Stellenausschreibungen, bei denen keine Kommission seitens des Senats der Universität Wien oder der Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät eingesetzt wird, ist auf Institutsebene eine beratende Kommission zu bilden, bei der alle unter § 2 Abs. 1 litt. a) bis e) genannten Gruppen unter Berücksichtigung fachlicher Gesichtspunkte VertreterInnen entsenden und an der Entscheidungsfindung im Sinne von § 3 Abs. 2 mitwirken. Anstelle eines Mitglieds der Gruppe e) kann im Einvernehmen auch ein zweites Mitglied der Gruppe b) entsandt werden. Der/die fachlich zuständige bzw. nahestehende VertreterIn aus der Personengruppe der Universitäts-ProfessorInnen lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Diese Kommission ist möglichst frühzeitig  zu bilden und in alle relevanten Entscheidungen einzubeziehen.
(3) Für die Nominierung der Kommissionsmitglieder sind die KuriensprecherInnen nach § 2 Abs. 3) zuständig. Die Entscheidung treffen sie im Einvernehmen mit der Gruppe, die sie vertreten. Zugang zu den Bewerbungsunterlagen ist den einzelnen Kurien seitens der Kommissionsleitung umgehend nach Ende der Bewerbungsfrist zu gewähren. Der Empfehlungstext wird zur Kenntnisnahme und Ergänzung allen Mitgliedern der beratenden Kommission vorgelegt.
(4) Studienassistenzen und Werkverträge aus dem Institutsbudget sind von dieser Regelung ausgenommen, sollen aber gleichfalls ausgeschrieben werden, insbesondere wenn sie größeren Umfangs sind.

§ 5. Nutzung des Arbeitsplatzes
(1) Die dem Institut zugeordneten DienstnehmerInnen und Lehrbeauftragten sowie die StudierendenvertreterInnen haben das Recht, ihren Arbeitsplatz bzw. die Räumlichkeiten des Instituts im Rahmen ihrer Forschung, Lehre und Verwaltungstätigkeit auch außerhalb der Öffnungszeiten des Instituts zu benutzen.
(2) Die Hausordnung der Universität Wien und die Geräteordnung des Instituts für Musikwissenschaft sind einzuhalten.

§ 6. Änderung der Institutsordnung
Etwaige Änderungen der Institutsordnung durch die IK werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 7. Sonstiges
Für nicht in dieser Institutsordnung besonders geregelte Punkte ist sinngemäß die Geschäftsordnung für Kollegialorgane aus der Satzung der Universität Wien anzuwenden.

Diese Institutsordnung wurde von der Institutskonferenz des Instituts für Musikwissenschaft am 31.10.2019 verabschiedet und vom Institutsvorstand mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.